Durchführung der Belehrung: Komplett-Guide 2026
Autor: Infektionsschutzbelehrung.info Redaktion
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Kategorie: Durchführung der Belehrung
Zusammenfassung: Durchführung der Belehrung verstehen und nutzen. Umfassender Guide mit Experten-Tipps und Praxis-Wissen.
Gesetzliche Grundlagen der Belehrungspflicht nach § 43 IfSG und Anwendungsbereiche
Der § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Personen, die erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen, vor Arbeitsaufnahme eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt zu absolvieren. Diese Regelung existiert seit Inkrafttreten des IfSG am 1. Januar 2001 und ersetzt die frühere Regelung nach dem Bundes-Seuchengesetz. Kernanliegen des Gesetzgebers ist die Unterbrechung von Übertragungsketten lebensmittelbedingter Infektionskrankheiten, die in Deutschland jährlich für mehrere zehntausend gemeldete Erkrankungsfälle verantwortlich sind.
Die Belehrungspflicht greift nicht pauschal für alle Beschäftigten der Lebensmittelbranche, sondern ist auf spezifische Tätigkeiten beschränkt. Entscheidend ist der unmittelbare Kontakt mit Lebensmitteln, die zum Verzehr durch Dritte bestimmt sind. Ein Buchhalter im Lebensmittelgroßhandel unterliegt der Pflicht ebenso wenig wie ein Fahrer, der ausschließlich versiegelte Transportbehälter bewegt. Wer hingegen an der Theke eines Feinkostladens Wurst aufschneidet, Speisen in einer Gemeinschaftsverpflegung portioniert oder in einer Bäckerei Teigwaren verarbeitet, fällt eindeutig in den Anwendungsbereich.
Betroffene Tätigkeitsbereiche im Überblick
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich bewusst weit gefasst, um typische Infektionsrisiken an allen kritischen Punkten der Lebensmittelkette abzudecken. Belehrungspflichtig sind Tätigkeiten in folgenden Bereichen:
- Küchen von Restaurants, Hotels und Kantinen, einschließlich aller Küchenhilfstätigkeiten mit Lebensmittelkontakt
- Fleischereien, Bäckereien und Konditoreien – hier insbesondere bei der Verarbeitung und Verpackung
- Einzelhandel mit offenen Lebensmitteln: Käse-, Wurst- und Frischfischtheken in Supermärkten oder Fachgeschäften
- Gemeinschaftsverpflegung in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
- Imbissbetriebe, Catering und Partyservice sowie Food-Trucks und Marktstände mit Frischware
Für die korrekte inhaltliche Ausgestaltung der Belehrung nach den Vorgaben des Robert Koch-Instituts sind die gesundheitlichen Themen verbindlich vorgegeben: Die zu belehrenden Personen müssen über Symptome und Übertragungswege relevanter Erkrankungen wie Salmonellose, Norovirus-Infektionen, Hepatitis A und EHEC informiert werden. Außerdem umfasst die Belehrung die gesetzliche Meldepflicht sowie die persönlichen Konsequenzen bei Auftreten dieser Erkrankungen oder entsprechender Verdachtssymptome.
Zuständigkeit der Gesundheitsämter und föderale Besonderheiten
Die Durchführungsverantwortung liegt bei den kommunalen Gesundheitsämtern, was in der Praxis zu erheblichen regionalen Unterschieden führt. Während einige Ämter die Erstbelehrung ausschließlich in Präsenz anbieten, haben andere Bundesländer Online-Formate etabliert. Wer beispielsweise in einem norddeutschen Betrieb eine neue Stelle antritt, kann die Erstbelehrung in Schleswig-Holstein inzwischen digital absolvieren, was den organisatorischen Aufwand für Arbeitgeber deutlich reduziert. Vergleichbare digitale Zugänge gibt es auch im Südwesten: Die Möglichkeit, die Infektionsschutzbelehrung im Saarland online durchzuführen, erspart dem Betrieb aufwändige Abstimmungen mit dem Gesundheitsamt vor Ort.
Arbeitgeber tragen die Nachweispflicht: Die Bescheinigung über die absolvierte Erstbelehrung muss vor dem ersten Arbeitstag vorliegen und für Kontrollen durch Lebensmittelüberwachungsbehörden verfügbar sein. Fehlt dieser Nachweis, riskiert der Betrieb Bußgelder von bis zu 25.000 Euro gemäß § 73 IfSG. Die anschließende Folgebelehrung durch den Arbeitgeber selbst muss jährlich wiederholt und ebenfalls dokumentiert werden – diese Aufgabe ist nicht delegierbar und darf nicht pauschal an Mitarbeiter übertragen werden.
Zuständige Behörden und Anlaufstellen für die Belehrungsdurchführung im Bundesländervergleich
Die Zuständigkeit für die Belehrung nach § 43 IfSG liegt bundesweit bei den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte – soweit die Theorie. In der Praxis weicht die konkrete Umsetzung zwischen den 16 Bundesländern erheblich voneinander ab, was für Betroffene und Arbeitgeber regelmäßig zu Verwirrung führt. Wer zur falschen Stelle geht, verliert Zeit und im schlimmsten Fall den Arbeitsplatzantritt.
Gesundheitsämter als primäre Anlaufstelle – mit regionalen Unterschieden
In den meisten Flächenländern wie Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen führen die kommunalen Gesundheitsämter die Belehrung persönlich durch. Termine sind meist erforderlich und müssen teils Wochen im Voraus gebucht werden – in München beispielsweise beträgt die Wartezeit in Stoßzeiten bis zu drei Wochen. Einige Städte wie Frankfurt am Main oder Köln haben die Nachfrage durch zusätzliche Terminfenster und erweiterte Öffnungszeiten entschärft, dennoch lohnt eine frühzeitige Terminbuchung dringend.
In Stadtstaaten wie Berlin und Hamburg ist die Lage strukturell anders: Berlin hat die Belehrungszuständigkeit auf die zwölf Bezirksgesundheitsämter verteilt, wobei die Kapazitäten je nach Bezirk stark schwanken. Pankow und Mitte verzeichnen deutlich höhere Auslastung als Steglitz-Zehlendorf. Hamburg zentralisiert dagegen stärker über das Bezirksamt-System, was kürzere Wartezeiten begünstigt.
Online-Angebote und Sonderwege in einzelnen Ländern
Eine zunehmende Zahl von Bundesländern hat den Prozess digitalisiert. Wer wissen möchte, wie die Online-Belehrung im Saarland konkret funktioniert, findet dort ein gut ausgebautes System, das viele andere Länder als Vorbild nehmen könnten. Das Saarland ermöglicht die vollständige Onlinedurchführung mit anschließender Bescheinigung per Download – ohne Amtsbesuch. Ähnliche Modelle existieren in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, wenngleich dort teils noch hybride Verfahren mit postalischer Bestätigung erforderlich sind.
Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern halten hingegen mehrheitlich an der persönlichen Belehrung fest. Wer in diesen Ländern tätig werden möchte, sollte den Antragsprozess für das Gesundheitszeugnis und die Belehrung gemeinsam planen – eine systematische Anleitung, wo und wie das Gesundheitszeugnis zu beantragen ist, hilft dabei, beide Schritte effizient zu koordinieren, da in vielen Ämtern beide Dokumente parallel ausgestellt werden.
Für Arbeitgeber mit bundesweiten Standorten gilt: Maßgeblich ist stets das Gesundheitsamt am Wohnort der betreffenden Person, nicht der Unternehmensstandort. Eine in Berlin durchgeführte Belehrung gilt auch für eine Tätigkeit in München – die Bescheinigung ist bundesweit anerkannt und unbegrenzt gültig, solange keine Unterbrechung der Tätigkeit im Lebensmittelbereich von mehr als zwei Jahren vorliegt.
- Bayern/BW/NRW: Kommunale Gesundheitsämter, Terminpflicht, teils lange Wartezeiten
- Berlin: Bezirksgesundheitsämter mit unterschiedlicher Kapazität
- Saarland/RLP/SH: Online-Belehrung möglich, verkürzte Durchlaufzeiten
- Sachsen/Thüringen/MV: Persönliche Belehrung obligatorisch, frühzeitige Terminplanung erforderlich
Vor- und Nachteile der Durchführung der Belehrung im Lebensmittelbereich
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Erfüllung gesetzlicher Anforderungen gemäß § 43 IfSG | Aufwand für Arbeitgeber in der Planung und Durchführung |
| Schutz von Mitarbeitern vor Infektionskrankheiten | Unterschiedliche Anforderungen in verschiedenen Bundesländern |
| Verringerung von Haftungsrisiken bei Schadensfällen | Notwendigkeit der Dokumentation und Nachweispflichten |
| Aufklärung der Mitarbeiter über Hygienepflichten | Verfügbare Termine können lange Wartezeiten mit sich bringen |
| Option auf digitale Belehrung in einigen Bundesländern | Sprache und Verständlichkeit für nicht-deutschsprachige Mitarbeiter |
Ablauf und Inhalte der Erstbelehrung: Hygienepflichten, Infektionskrankheiten und Tätigkeitsverbote
Die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt und wird ausschließlich durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt – nicht durch den Arbeitgeber, nicht durch eine private Schulungseinrichtung. Wer diese Zuständigkeit verwechselt, riskiert, dass die gesamte Belehrung rechtlich unwirksam ist. Die Belehrung dauert in der Praxis zwischen 45 und 90 Minuten, abhängig davon, ob die Behörde Einzel- oder Gruppenveranstaltungen anbietet und wie viel Raum für Rückfragen gegeben wird.
Kernthemen: Was in der Belehrung vermittelt werden muss
Das Gesundheitsamt informiert systematisch über alle Erreger und Krankheitsbilder, die im Lebensmittelbereich meldepflichtig und tätigkeitsrelevant sind. Dazu gehören insbesondere Salmonellen, Shigellen, Campylobacter, EHEC, Hepatitis A und E sowie Noroviren. Für jeden dieser Erreger werden Übertragungswege, typische Symptome und das spezifische Infektionsrisiko im Lebensmittelumfeld erläutert. Wer die Inhalte dieser Belehrung mit den aktuellen RKI-Empfehlungen abgleichen möchte, findet dort eine verlässliche fachliche Grundlage für die Vorbereitung.
Ein zentrales Element ist die Vermittlung der persönlichen Hygienepflichten: Händewaschung nach Toilettengang, nach dem Niesen oder Husten, vor und nach dem Kontakt mit rohen Lebensmitteln. Konkret bedeutet das: mindestens 30 Sekunden gründliches Waschen mit Seife, anschließend Desinfektion mit einem gelisteten Präparat (VAH-Liste). Darüber hinaus werden Verhaltensregeln bei Wunden, eitrigen Hauterkrankungen und Verletzungen an den Händen thematisiert – in diesen Fällen sind wasserdichte Verbände und gegebenenfalls Einmalhandschuhe Pflicht.
Tätigkeitsverbote: Wann Mitarbeiter sofort melden müssen
Die Teilnehmer werden explizit darüber aufgeklärt, bei welchen Symptomen und Diagnosen sie ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen und den Arbeitgeber informieren müssen. Tätigkeitsverbote greifen bei:
- akutem Erbrechen oder Durchfall (auch ohne bekannte Ursache)
- Diagnose einer der oben genannten Infektionskrankheiten durch einen Arzt
- infizierten Wunden oder Hautkrankheiten an Händen und Unterarmen
- Ausscheider-Status, also positiver Stuhlbefund ohne akute Symptome
Besonders praxisrelevant: Das Tätigkeitsverbot gilt nicht erst bei ärztlicher Bestätigung, sondern bereits bei begründetem Verdacht. Ein Mitarbeiter, der morgens mit starkem Durchfall aufwacht, darf nicht abwarten, ob ein Arzt eine meldepflichtige Erkrankung feststellt – er muss sofort zu Hause bleiben und Meldung erstatten. Dieses Selbstauskunftsprinzip wird in der Belehrung ausdrücklich betont, weil es in der Praxis häufig missverstanden wird.
Am Ende der Belehrung unterzeichnen die Teilnehmer eine Bescheinigung, die das Gesundheitsamt ausstellt. Diese ist Voraussetzung für die Aufnahme der Arbeit. Für Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, existieren in vielen Gesundheitsämtern mehrsprachige Unterlagen – wer sich vorab über die Durchführung der Belehrung in englischer Sprache informieren möchte, findet entsprechende Hinweise zu Verfahren und verfügbaren Materialien. Die ausgestellte Bescheinigung ist kein Gesundheitszeugnis im engeren Sinne; wer wissen möchte, wo und wie ein gesundheitliches Zeugnis beantragt wird, sollte sich direkt an das zuständige Amt wenden, da die Zuständigkeiten je nach Bundesland variieren.
Online-Belehrung vs. Präsenzbelehrung: Anforderungen, Akzeptanz und praktische Umsetzung
Seit der COVID-19-Pandemie hat sich die digitale Belehrung nach § 43 IfSG bundesweit etabliert – allerdings mit erheblichen Unterschieden zwischen den Bundesländern. Während einige Gesundheitsämter die Online-Variante vollständig akzeptieren und sogar bevorzugen, bestehen andere weiterhin auf der klassischen Präsenzbelehrung. Diese föderale Zersplitterung sorgt in der Praxis für Verwirrung, besonders bei Unternehmen mit Standorten in mehreren Bundesländern.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Online-Belehrung
Das IfSG selbst schreibt keine bestimmte Durchführungsform vor – § 43 Abs. 1 spricht lediglich von einer „mündlichen Belehrung" durch das Gesundheitsamt. Die Auslegung, ob eine Videokonferenz diese Anforderung erfüllt, liegt damit bei den jeweiligen Landesbehörden. Bayern etwa hat die Online-Belehrung per Erlass dauerhaft zugelassen, während einzelne bayerische Landkreise dennoch auf Präsenz bestehen können. Wer sich vorab informiert, spart sich Überraschungen am ersten Arbeitstag des neuen Mitarbeiters.
Entscheidend für die rechtssichere Online-Belehrung sind drei technische Mindestanforderungen: bidirektionale Audio- und Videoübertragung in Echtzeit, die Möglichkeit zur direkten Rückfrage sowie eine dokumentierte Teilnahmebestätigung. Eine reine Videoaufzeichnung oder ein E-Learning-Modul ohne Live-Interaktion erfüllt diese Kriterien nicht und wird von keinem Gesundheitsamt als vollwertige Belehrung anerkannt. Wer beispielsweise im Norden Deutschlands Mitarbeiter in Lebensmittelbetrieben einstellt, findet dort klare Verfahrenswege für digitale Formate.
Praktische Unterschiede im Ablauf
Bei der Präsenzbelehrung erscheint die betroffene Person persönlich beim Gesundheitsamt, die Belehrung dauert typischerweise 15 bis 30 Minuten, und das Gesundheitszeugnis wird häufig direkt ausgestellt oder innerhalb weniger Werktage zugesandt. Termine sind in Ballungszentren oft 2 bis 4 Wochen im Voraus zu buchen – ein echter Flaschenhals bei kurzfristigen Neueinstellungen. Die Online-Belehrung bietet hier deutliche Vorteile: Termine sind häufig innerhalb von 3 bis 7 Werktagen verfügbar, und der Ablauf gestaltet sich logistisch deutlich schlanker.
Für die Online-Variante sollten Arbeitgeber folgende Punkte sicherstellen:
- Stabile Internetverbindung auf Seiten des Mitarbeiters – bei Verbindungsabbruch muss die Belehrung vollständig wiederholt werden
- Klärung der technischen Plattform im Vorfeld (Zoom, Webex, MS Teams – je nach Vorgabe des Gesundheitsamts)
- Bereitstellung eines geeigneten, ruhigen Raums, da Ablenkungen die Belehrung unterbrechen können
- Vorabeinreichung der Personalien und ggf. Formulare per E-Mail, da viele Ämter dies als Pflichtbestandteil einfordern
Im Saarland beispielsweise hat sich ein strukturierter digitaler Prozess entwickelt, bei dem die Online-Durchführung der IfSG-Belehrung über klar definierte Zuständigkeiten abgewickelt wird. Solche Verfahren reduzieren den Koordinationsaufwand für Betriebe erheblich und zeigen, wie pragmatisch das System funktionieren kann, wenn Behörden und Arbeitgeber eng zusammenarbeiten. Die Empfehlung für die Praxis: Recherchieren Sie die spezifischen Anforderungen des zuständigen Gesundheitsamts vor jeder Neueinstellung – ein einmaliger Anruf beim Amt spart im Zweifel mehrere Wochen Verzögerung.
Belehrung mehrsprachig durchführen: Anforderungen für internationale Arbeitskräfte und Nachweisführung
Der deutsche Lebensmittelsektor beschäftigt nach Branchenschätzungen über 40 % seiner Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland – Tendenz steigend. Das stellt Betriebe vor eine rechtlich heikle Situation: §43 IfSG verlangt ausdrücklich, dass die belehrte Person den Inhalt verstanden hat, nicht lediglich einer Belehrung beigewohnt hat. Eine Unterschrift unter einem deutschen Formular von jemandem, der kein Deutsch spricht, ist im Zweifelsfall wertlos und schützt den Betrieb im Schadensfall nicht.
Das Gesundheitsamt oder die Behörde prüft bei Kontrollen nicht nur, ob eine Unterschrift vorliegt, sondern ob die Belehrung inhaltlich nachvollziehbar war. Wer auf Englisch, Rumänisch, Polnisch oder Arabisch kommuniziert und dies auch dokumentiert, steht auf deutlich sichererem Boden. Praktisch bedeutet das: Das Belehrungsformular muss in der Muttersprache des Mitarbeiters vorliegen oder zumindest eine vollständige Übersetzung der relevanten Inhalte beigefügt sein. Wie eine solche Belehrung auf Englisch rechtssicher aufgebaut wird, inklusive der zentralen Formulierungen zu Tätigkeitsverboten und Meldepflichten, ist dabei ein eigenes Thema mit konkreten Fallstricken.
Welche Sprachen und Formate sind praxistauglich?
Behördlich anerkannte Übersetzungen existieren für die gängigsten Sprachen, darunter Englisch, Türkisch, Polnisch, Rumänisch, Bulgarisch, Russisch und Arabisch. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie verschiedene Landesgesundheitsämter stellen mehrsprachige Vorlagen bereit. Wichtig: Diese Vorlagen decken nicht immer betriebsspezifische Besonderheiten ab. Wer zum Beispiel in einem Betrieb mit Kühlhausarbeit oder Rohfleischverarbeitung tätig ist, sollte tätigkeitsbezogene Ergänzungen übersetzen lassen – durch einen vereidigten Übersetzer, keine KI-Schnelllösung.
Für die Belehrung selbst gilt: Entweder führt ein muttersprachlicher Mitarbeiter oder Vorgesetzter die Belehrung durch, oder ein qualifizierter Dolmetscher ist anwesend. Beides muss im Nachweisprotokoll festgehalten werden. Die auf RKI-Richtlinien basierende Durchführung der Belehrung gibt dabei die inhaltlichen Mindeststandards vor – unabhängig davon, in welcher Sprache sie stattfindet.
Dokumentation bei mehrsprachigen Belehrungen
Der Nachweis muss folgende Elemente umfassen:
- Name und Unterschrift des Mitarbeiters auf dem fremdsprachigen Formular
- Angabe der Belehrungssprache im Protokoll
- Name der belehrenden Person bzw. des Dolmetschers mit Qualifikationsnachweis
- Datum und Ort der Belehrung
- Bestätigung des Mitarbeiters, dass er die Inhalte verstanden hat – idealerweise handschriftlich in seiner Sprache
Ein weiterer Stolperstein in der Praxis: Mitarbeiter aus bestimmten Ländern benötigen neben der Belehrung auch ein Gesundheitszeugnis, das beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden muss – auch dieser Prozess muss für Beschäftigte ohne Deutschkenntnisse aktiv begleitet werden. Betriebe, die ausländische Saisonkräfte beschäftigen, sollten einen standardisierten Onboarding-Prozess entwickeln, der Belehrung, Gesundheitszeugnis und Sprachdokumentation als Einheit behandelt. Das spart nicht nur Zeit, sondern schließt auch die häufigsten Haftungslücken.